Rechtliches

Gefälligkeitsgutachten

Gefälligkeitsgutachten sind Gutachten, die eine vom Auftraggeber vorher bestimmte Erwartungshaltung der zu bewertenden Sache zu seinen Gunsten erfüllen sollen. Derartige Gutachten widersprechen zweifelsfrei der Berufsethik eines Sachverständigen, da hier keine neutrale Beurteilung der Sache nach den anerkannten Regeln der Technik stattfindet. Gefälligkeitsgutachten sind somit nicht verkehrsfähig und der Sachverständige als befangen zu bewerten! Anfragen in Richtung dieser Art der Gutachtenerstellung werden umgehend abgelehnt.

Rechtsberatung

Dem Sachverständingen / Gutachter obliegt einzig die sachkundige und neutrale Beantwortung, der ihm mit seinem Auftraggeber vertraglich vereinbarten Fragestellungen nach den anerkannten Regeln der Technik. Im Falle eines wissenschaftlichen Gutachtens beschränkt sich die Klärung rein auf die technischen Aspekte der beauftragten Sache. Gemäß dem „Rechtsdienstleistungsgesetz“ (RDG; früher „Rechtsberatungsgesetz“ RBerG) ist dem Sachverständigen / Gutachter nicht gestattet eine rechtliche Beratung vorzunehmen bzw. im Sinn einer rechtliche beratenden Dienstleistung tätig zu werden. Dies ist alleine dem nach dem Rechtsdienstleitungsgesetz berichtigten Personenkreis vorbehalten (z.B. Rechtsanwälten). Ausnahmen hiervon sind nach §2 Absatz 3 RDG 1. und 4. die Erstattung von wissenschaftlichen Gutachten, sowie die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift

Sachgebiete

Die Aufteilung der Zuständigkeiten von Sachverständigen erfolgt nach Sachgebieten. Diese Sachgebiete sind im Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Drucksache 721/20 Anlage 1 (zu §9 Absatz 1 Satz 1) Teil 1 vom 27.11.2020 einsehbar.

Als Sachverständigenbüro bieten wir Ihnen Gutachten zu folgenden Sachgebieten an:

  • Nr.4: Bauwesen (mit Bezug zu Sachgebiet 11)
  • Nr. 8: Brandursachenermittlung (mit Bezug zu Sachgebiet 11)
  • Nr. 11: Elektronik, Elektro- und Informationstechnologie
  • Nr. 12: Emissionen und Immissionen (mit Bezug zu Sachgebiet 11)
  • Nr. 20: Kältetechnik (mit Bezug zu Sachgebiet 11)
  • Nr. 24: Maschinen und Anlagen (mit Bezug zu Sachgebiet 11)

Vergütung

Jedem Sachverständigen / Gutachter steht für seine erbrachte Dienstleistung eine Vergütung zu. Die Vergütung richtet sich in der Regel nach dem „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ (JVEG) gemäß Anlage 1 (zu §9 Absatz 1 Satz 1) Teil 1 und ist nach Sachgebieten gestaffelt. Hinzukommen ggf. Zuschläge für erschwerte Bedingungen, Fahrtkosten, Laborkosten und sonstige Auslagen im Zuge der Gutachtenerstellung (wie z.B. Porto, Lichtbildabzüge und Übernachtung). Bei Privat- und Parteiengutachten ist es zulässig von den Vorgaben des JVEG abzuweichen.

Formulare

Für die Beauftragung eines Privat- oder Parteiengutachtens nutzen Sie bitte die folgende Formulare:

Hinweis: Bitte nutzen Sie die Formulare erst nach einem Erstgespräch mit uns (telefonisch oder bei einem Ortstermin) zur genauen Festlegung und vertraglichen Formulierung Ihres Anliegens. 

  • Auftrag Privatgutachten
  • Einwilligungserklärung gemäß DSGVO