Leistungen

Gerichtsgutachten

Gerichtliche Gutachten werden auf richterliche Anordnung hin beauftragt. In der Regel wird ein Gerichtsgutachten im Rahmen eines Beweißbeschlusses gemäß Zivilprozessordnung (ZPO) erstellt. Technische Sachverständigengutachten im Sinne der Strafprozessordnung (StPO) können ebenfalls möglich sein. Die Beauftragung eines Gerichtsgutachtens durch eine Privatperson oder eine Streitpartei ist nicht möglich. Hierbei handelt es sich um ein Parteiengutachten. Die Beauftragung eines Gerichtgutachtens obliegt alleine einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft.

Privatgutachten / Parteiengutachten

Die Tätigkeit eines Sachverständigen im Rahmen eines Privat- oder Parteiengutachtens erfolgt für gewöhnlich ohne oder vor Anbahnung eines Rechtsstreits. Privatgutachten können von Einzelpersonen, Unternehmen, Vereinen, Verbänden und durch Rechtsanwälte beauftragt werden. Privatgutachten können als Parteiengutachten im Rahmen eines Prozesses bei Gericht von den Streitparteien vorgebracht werden, Sie dürfen in diesem Fall jedoch nicht mit einem Gerichtsgutachten verwechselt werden, können und sollten aber einen Einfluss auf den Ausgang des Rechtsstreits haben.

Versicherungsgutachten

Versicherungsgutachten werden im Allgemeinen von Versicherungen direkt oder von Unternehmen der Schadensabwicklung im Auftrag von Versicherungen beauftragt. Sie haben eine wichtige Funktion im Versicherungsprozess der Schadensregulierung. Im Fokus steht hierbei immer die Fragestellung der Ursache des entstandenen Schadens; gefolgt von Schadensbewertung und ggf. Restwertbestimmung. Die Beauftragung eines Versicherungsgutachtens durch den Versicherungsnehmer empfiehlt sich nur dann, wenn zwischen der Versicherung und dem Versicherten unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Schadenursache bestehen und ein Rechtsstreit abzusehen ist.

Gemeinschaftsgutachten

Eine gemeinschaftliche Sachverständigentätigkeit findet Anwendung bei Parteiengutachten ohne bzw. mit Streitfall oder Gerichtsgutachten für Streitfälle bei denen der Themenbereich bzw. die streitbare Sache sehr umfänglich ist und auf Grund spezifischer Thematiken nur von mehreren Sachverständigen der einzelnen Spezialisierungsrichtungen in dessen Gesamtheit fachlich korrekt beantwortet werden kann. Hierbei arbeiten oft mehrere Gutachter, Labor und Forschungsinstitute zusammen, um in Summe ein die Sache beurteilendes Gutachten zu anzufertigen.

Hauptgutachten / Nebengutachten

Haupt- bzw. Nebengutachten sind vergleichbar mit einem Gemeinschaftsgutachten, wobei ein Sachverständiger als Hauptgutachter wie ein dem Nebengutachter übergeordneter „Auftraggeber“ fungiert. Der Nebengutachter arbeitet im Auftrag des Hauptgutachters eine an ihn gerichtete Fragestellung ab, welche der Hauptgutachter wiederum in seinem finalen Gutachten berücksichtigt.

Beratung und Mediation

Die Erstellung eines Gutachtens muss nicht mit einem Rechtsstreit verbunden sein. Oftmals wünscht der Auftraggeber auch nur die technische Beurteilung des Ist-Zustandes einer bestehenden Sache, erbrachten Dienstleistung, die Ermittlung einer Schadenursache oder die Bewertung der monetären Höhe des entstandenen Schadens. Final stehen letztendlich jedoch immer die Fragestellungen im Raum; „Was ist die Schadenursache?“, „Wurden die Arbeiten fachlich korrekt ausgeführt?“, „Wer haftet dafür?“, „Wie hoch ist der entstandene Schaden“ oder im einfachsten Fall „Was kostet mich das?“. Bevor man den langen Weg eines Rechtsstreits beschreitet, empfiehlt es immer sich vorher fachlich beraten zu lassen. In vielen Fällen können so Rechtsstreitigkeiten vor Gericht durch Beratung und Mediation abgewendet werden, die von beide Streitparteien und der deutschen Gerichtsbarkeit Zeit, Geld und ggf. einen langen Atem abverlangen.